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Treknor Magnus Nagus
Anmeldungsdatum: 15.03.2004 Beiträge: 1000+ Total Words: 118,773
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Verfasst am: Mo Apr 02, 2007 7:08 pm Titel: für alle die soulseek u.ä. nutzen |
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P2P Sharing von Musik ist illegal...dennoch gibt es ja User die das tun.
Die sollten aber umbedingt diesen Artikel lesen
http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/86685
besonders beachten sollte man diesen Absatz
Zitat: | Im Probebetrieb befindet sich etwa Software, die zum Tauschen freigegebene Dateien bei BearShare und SoulSeek per Mausklick in einer Excel-Tabelle erfasst. Das komme nicht nur bei den Staatsanwaltschaften gut an, meint Rasch, sondern erhöhe auch den "Wiedererkennungswert" der illegal angebotenen Songs bei den Ertappten. |
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_________________ "Und die See wird allen neue Hoffnung bringen, so wie der Schlaf die Träume bringt, da Heim."
C. Columbus |
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MasterGecko
Verbraucher Info

Offizielles TSF Totemtier, sowie Oberster Werbeträger
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Verfasst am: Mo Apr 02, 2007 7:08 pm Titel: Werbepause |
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Nerves of steel, mind of lead. - Anonymous
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Treknor Magnus Nagus
Anmeldungsdatum: 15.03.2004 Beiträge: 1000+ Total Words: 118,773
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Verfasst am: Di Apr 03, 2007 4:36 am Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen |
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darum gehts hier grad nich. Ich wollte nur eventuelle Nutzer dieser Programme vorwarnen. |
_________________ "Und die See wird allen neue Hoffnung bringen, so wie der Schlaf die Träume bringt, da Heim."
C. Columbus |
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Treknor Magnus Nagus
Anmeldungsdatum: 15.03.2004 Beiträge: 1000+ Total Words: 118,773
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Verfasst am: Di Apr 03, 2007 9:01 am Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen |
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das ist keine große kunst. das problem ist nur das die Ermittler das mit mehr oder weniger großen aufwand überwinden. zumal du bei soulseek eine direkte verbindung eingehst bei der auch etliche ports offen sind.
daher ist die zeit von soulseek etc. erstmal vorbei, bis sich etwas neues findet. |
_________________ "Und die See wird allen neue Hoffnung bringen, so wie der Schlaf die Träume bringt, da Heim."
C. Columbus |
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Mephiston der Verwirrte
Anmeldungsdatum: 22.09.2003 Beiträge: 1000+ Total Words: 242,883 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: Di Apr 03, 2007 11:11 am Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen |
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stimmt fast lotus. sie können dir schonwas. und zwar einfach dich kassieren da die anzahl der kopien den privatgebrauch verlässt und eine verkaufs absicht dir nachgesagt werden kann.
im übrigen hat kim recht kopierschutz darf nicht geknackt werden. der besitz der programme ist nicht illegal nur halt die nutzung
Zitat: | Nach dem neuen deutschen Urhebergesetz ist es verboten, „wirksame technische Maßnahmen“, die das Kopieren verhindern, zu umgehen. Was hierbei „wirksam“ bedeutet, ist jedoch unter Experten erheblich umstritten. Darüber hinaus gilt dieses Verbot gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht bei Computerprogrammen. Grundsätzlich erlaubt ist das Wiederaufnehmen von Musik.
Unter Umständen ist das Einbringen eines Kopierschutzes, der die legale Privatkopie nicht zulässt, auch nach § 303b StGB (Computersabotage) strafbar, da hiermit Daten unterdrückt werden, die dem Nutzer nach dem Urhebergesetz zustehen. Klarheit werden aber letztlich nur die Gerichte oder klarere, revidierte Gesetzestexte bringen können.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Neuregelungen des UrhG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen und den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg verwiesen. BVerfG, Beschluss vom 25.07.05, Az.: 1 BvR 2182/04 |
Zitat: | Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 UrhG geregelt. Sie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind. Diese Zahl wird jedoch auch kritisiert und als zu hoch zurückgewiesen. Dies gilt insbesondere im digitalen Bereich.
Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgerät, Video- oder Cassettenrekorder konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, hat der Gesetzgeber die Privatkopie eingeführt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Urheberabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträg derzeit zum Beispiel rund 17 Cent für einen DVD-Rohling und 9,21 Euro für einen DVD-Brenner. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte werden bis zu 613,56 Euro abgeführt.
Mittlerweile ist die Privatkopie alltäglich geworden: Mit Videorekordern werden Fernsehsendungen aufgezeichnet und Dateien werden von Webservern auf den heimischen Rechner heruntergeladen. |
diese daten stammen von wiki und ich übernehme keinerlei haftung für die korektheit der daten da sie von der freizugänglichen datenbank wikipedia gezogen wurden.
auszug des paragraphen 53 aus der juris datenbank
Zitat: | § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
2Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3.
das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
3Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1.
im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) 1Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 2Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. |
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1 unter T
wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten
Freie Meinung braucht freie Medien, freie Medien brauchen freie Menschen, freie Menschen brauchen Meinungsfreiheit und Meinungsfreiheit braucht freie Medien. |
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