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Treknor
Magnus Nagus


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Beitrag Verfasst am: Mo Apr 02, 2007 7:08 pm    Titel: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

P2P Sharing von Musik ist illegal...dennoch gibt es ja User die das tun.
Die sollten aber umbedingt diesen Artikel lesen

http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/86685

besonders beachten sollte man diesen Absatz

Zitat:
Im Probebetrieb befindet sich etwa Software, die zum Tauschen freigegebene Dateien bei BearShare und SoulSeek per Mausklick in einer Excel-Tabelle erfasst. Das komme nicht nur bei den Staatsanwaltschaften gut an, meint Rasch, sondern erhöhe auch den "Wiedererkennungswert" der illegal angebotenen Songs bei den Ertappten.
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Beitrag Verfasst am: Mo Apr 02, 2007 7:08 pm    Titel: Werbepause


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lotos runner
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Beitrag Verfasst am: Mo Apr 02, 2007 7:29 pm    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

Ma dann sollen se die CDs auch mal bezahlbar machen, dann würden die Leute auch weniger illegal downloaden. Ich mein 15 bis 30 € für ein Album, das kanns ja nicht sein.
Die verdienen Millionen und Milliarden mit dem Verkauf.
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Treknor
Magnus Nagus


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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 4:36 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

darum gehts hier grad nich. Ich wollte nur eventuelle Nutzer dieser Programme vorwarnen.
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lotos runner
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 8:41 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

Hmmm, muss meinen Bruder mal warnen bezüglich Bearshare.^^

Also ein alter Klassenkamerad, der so voll der programmerfreak und auch so ein kleiner Hacker ist. Der sagt, man keine seine IP Addy irgendwie verändern oder manipulieren, das keiner heraus finden kann, zu wem die IP zugeordnet ist.
Ich kanns leider net Crying
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Treknor
Magnus Nagus


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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 9:01 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

das ist keine große kunst. das problem ist nur das die Ermittler das mit mehr oder weniger großen aufwand überwinden. zumal du bei soulseek eine direkte verbindung eingehst bei der auch etliche ports offen sind.

daher ist die zeit von soulseek etc. erstmal vorbei, bis sich etwas neues findet.
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lotos runner
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 9:13 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

soulseek kenn ich sowieso nicht, nur Bearshare, Emule und damals noch Kazaar.
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Thompson
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 9:19 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

eMule und Kazar habe ih nie benutzt. Zu offen. WinMX früher mal als es das noch gab. Und Soulseek habe ich mal getestet. War aber auch nix. Und nachdem ich gesehen hab was über Soulseek alles möglich ist, habe ich es sofort von meiner Platte gelöscht. Inklusive aller Regestryeinträge welche das Programm "vergisst" zu deinstallieren.
Auf jeden Fall danke für die Warnung Treknor.

@Lotos
Es ist nicht nur das Geld. Einige CDs sind dermaßen Kopiergeschützt, das sie auf Handelsüblichen Computern nicht abgespielt werden können. Da ich aber ein fortschritlicher Mensch bin, habe ich keinen CD - Player. Mein Rechner ist an der Stereoanlage. Und der ist auch DVD/TV/CD Gerät in einam. Warum soll ich mir also noch anlagenbausteine kaufen wenn ein Surroundverstärker es auch tut?
Tja, dann kam die CD mit Kopierschutz. Die ließ sich nicht einlesen oder Abspielen. Das heißt ich war gezwungen den Kopierschutz zu knacken um mir die CD auch nur anhören zu können. Naja und wenn die nun anfangen Abspielgeschützte CDs zu verkaufen........
Zum Glück gab es da noch das wundervolle Recht der Privatkopie.
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lotos runner
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 10:00 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

Ma du darfst ja CDS brennen bis der arzt kommt, du darst sie nur nicht verteilen, verschenken, verkaufen oder sonst unter das Volk bringen.

Kopierschutz entfernen ist nicht verboten.
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Mephiston
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 10:43 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

mit der sache mit dem kopierschutz bin ich mir nich sicher ^^
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Kimba
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 10:56 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

@Lotos: Ist nicht Richtig. Wink
Der Kopierschutz darf NICHT übergangen (geknackt) werden.
Das ist das Strafbare an der Sache.



Was Musikkosten und Downloads angeht:
Ich finde es inzwishcen gut, dass einige Musikinterpreten sich mal wieder auf die Basis besinnen und ihre Sachen günstiger machen.
Zum Beispiel letztens in der Werbung von irgeneiner Sängerin gesehen, dass ihre Single für 2,5 Euro zu kriegen ist.
Das sind 5 Mark. Und das entspricht den damaligen Vinyl-Platten-Preisen.
Es geht also doch, dass die Sachen günstiger an den Kunden gebracht werden kann.

Was mich persönlich als "Spezialhörer" extrem nervt ist, dass die legalen Download-Portale noch so unglaublich besch**** ausgestattet sind und viele Lieder, die ich gern haben würde gar nicht besitzen. Confused
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lotos runner
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 11:02 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

Kim: Sicher darfst du Kopierschutz knacken, warum nicht, sonst wären ja Kopierschutz-Knackprogramme wie Clone oder Nero auch verboten, weil sie genau das machen. Sie knacken Kopierschutz.

Sicher, darfst du für dich zu Hause Sicherungscds anlegen. Zumindest kenn ich es nur so, dass du CDs brennen kannst wie du Lustiig bist. Sicher guckt der Polizist erstmal komisch wenn er in dein Zimmer kommt aber so lang du das Original vorweisen kannst, können se dir nichts.
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Mephiston
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 11:11 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

stimmt fast lotus. sie können dir schonwas. und zwar einfach dich kassieren da die anzahl der kopien den privatgebrauch verlässt und eine verkaufs absicht dir nachgesagt werden kann.

im übrigen hat kim recht kopierschutz darf nicht geknackt werden. der besitz der programme ist nicht illegal nur halt die nutzung Wink

Zitat:
Nach dem neuen deutschen Urhebergesetz ist es verboten, „wirksame technische Maßnahmen“, die das Kopieren verhindern, zu umgehen. Was hierbei „wirksam“ bedeutet, ist jedoch unter Experten erheblich umstritten. Darüber hinaus gilt dieses Verbot gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht bei Computerprogrammen. Grundsätzlich erlaubt ist das Wiederaufnehmen von Musik.

Unter Umständen ist das Einbringen eines Kopierschutzes, der die legale Privatkopie nicht zulässt, auch nach § 303b StGB (Computersabotage) strafbar, da hiermit Daten unterdrückt werden, die dem Nutzer nach dem Urhebergesetz zustehen. Klarheit werden aber letztlich nur die Gerichte oder klarere, revidierte Gesetzestexte bringen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Neuregelungen des UrhG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen und den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg verwiesen. BVerfG, Beschluss vom 25.07.05, Az.: 1 BvR 2182/04


Zitat:
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 UrhG geregelt. Sie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind. Diese Zahl wird jedoch auch kritisiert und als zu hoch zurückgewiesen. Dies gilt insbesondere im digitalen Bereich.

Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgerät, Video- oder Cassettenrekorder konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, hat der Gesetzgeber die Privatkopie eingeführt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Urheberabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträg derzeit zum Beispiel rund 17 Cent für einen DVD-Rohling und 9,21 Euro für einen DVD-Brenner. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte werden bis zu 613,56 Euro abgeführt.

Mittlerweile ist die Privatkopie alltäglich geworden: Mit Videorekordern werden Fernsehsendungen aufgezeichnet und Dateien werden von Webservern auf den heimischen Rechner heruntergeladen.


diese daten stammen von wiki und ich übernehme keinerlei haftung für die korektheit der daten da sie von der freizugänglichen datenbank wikipedia gezogen wurden.

auszug des paragraphen 53 aus der juris datenbank
Zitat:
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

2Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3.
das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

3Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1.
im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) 1Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 2Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 11:21 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

Ach so ist es mal wieder, weiste da könnte ich schon wieder Kotzen. Der Besitz ist erlaubt die Benutzung nicht, was ist das für ne Sche***

Genau wie mit Drogen, der Konsum ist erlaubt nur der Besitz nicht, genauso eine ver***** Sch****

*sich voll aufreg*
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Mephiston
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 11:21 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

pssst drogenbesitz is auch illegal Wink
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lotos runner
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Beitrag Verfasst am: Di Apr 03, 2007 11:39 am    Titel: Re: für alle die soulseek u.ä. nutzen Antworten mit Zitat

Ja und aber Drogen nehmen nicht, also wenn mir einer das ins Glas tut und ich es zu mir nehme, hab ichs nie besitzt und bin trotzdem Dicht.

Ne immer diese Widersprüche.

Genauso wirds auch mit den Anti-Raucher Gesetzen werden.

Da gibts dann § 723638930 und dann kommen 837889378983 Ausnahmen und am Ende weiß keiner was Sache ist.
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